Inhalt

Verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VMOR)

Rehabilitanden mit internistisch-orthopädischen Erkrankungen leiden oft auch unter psychischen Belastungen. Betroffene werden in der Rehaklinik Überruh mit der sogenannten Verhaltensmedizinisch orientierten Rehabilitation (VMOR) behandelt.

Verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VMOR) ist gezielt für Patienten, die zusätzlich zu ihrer orthopädischen oder internistischen Grunderkrankung eine psychische Belastung erleben. Chronisch-körperliche Erkrankungen gehen oft mit psychosozialen Belastungen einher, wobei familiäre, soziale, emotionale, finanzielle, berufliche und existenzielle Probleme im Verlauf der Erkrankung in den Vordergrund rücken können. Für eine erfolgreiche somatische Rehabilitation bedeutet dies, psychische Komorbiditäten rechtzeitig zu erkennen und angemessen zu intervenieren.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt zu VMOR
Download

Neues Formular 61 - Abrechnungsgenehmigung entfällt

Reha-Verordnung wurde vereinfacht

Die Verordnung medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit April 2016 einfacher geworden.

Das Formular 60 entfällt, und die Verordnung erfolgt direkt und ohne Umwege auf dem neuen Formular 61. Zudem dürfen dann alle Vertragsärzte eine Rehabilitation verordnen, der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich.

[Quelle für die Informationen: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Informationen für die Praxis, Ausgabe März 2016]

  • Das hat sich geändert

    Zweistufiges Verfahren entfällt

    Das umständliche und zeitraubende zweistufige Verfahren wurde abgeschafft: Das Formular 60 zur Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten - "der Antrag auf den Antrag" - entfällt. Bisher mussten es Ärzte nutzen, um vor der Verordnung prüfen zu lassen, ob die GKV leistungsrechtlich zuständig ist oder etwa die Renten- oder Unfallversicherung. Diese Prüfung ist nicht mehr vorgeschrieben.

    Keine zusätzliche Qualifikation mehr für Ärzte

    Seit dem 01. April 2016 dürfen alle Vertragsärzte eine medizinische Rehabilitation zulasten der GKV verordnen. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich. Vertragsärzte haben nun auch ohne zusätzliche Qualifikation die Möglichkeit, ihren Patienten eine Rehabilitationsmaßnahme zu verordnen. Bislang mussten Patienten zur Verordnung einer medizinischen Rehabilitation zulasten der GKV die Vertragsärzte aufsuchen, die zwar über eine Qualifikation verfügen, aber die Lebensumstände der Patienten im Zweifelsfall nicht kannten.

    Nur noch ein Formular muss ausgefüllt werden

    Seit April 2016 gibt es nur noch das Formular 61 für die Verordnung medizinischer Rehabilitation zulasten der GKV. Es wurde überarbeitet und vereinfacht:

    • Der Umfang der Verordnung hat sich von vier Seiten auf drei Seiten verringert (Teil B-D).
    • Das neue Deckblatt (Teil A) können Ärzte verwenden, um bei Bedarf eine Beratung des Patienten durch dessen Krankenkasse zu veranlassen. Sie können damit auch eine Prüfung veranlassen, wenn Unsicherheit besteht, ob beim Patienten die GKV zuständig ist.
    Schließen
  • So erfolgt die Verordnung seit April

    Die Neuerung bedeutet, dass Vertragsärzte eventuell zum ersten Mal eine medizinische Rehabilitation zulasten der GKV verordnen. Nachfolgend sind die Grundlagen der Verordnung zusammengestellt:

    Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung
    Die GKV ist zuständig:

    • wenn keine Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt oder droht (Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung)
    • wenn kein Arbeitsunfall und keine Berufskrankheit vorliegt (Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung)
    • bei Rehabilitationsleistungen für Altersrentner, denn diese sollen nach Unfall oder Krankheit so lange wie möglich in gewohnter Umgebung leben und die Chance erhalten, aktiv am Leben teilzuhaben
    • bei Rehabilitationsleitungen für Mütter und Väter, wenn es sich nicht um eine reine Vorsorge handelt, sondern schon eine Beeinträchtigung vorliegt und die Rehabilitation medizinisch notwendig ist
    • bei Rehabilitationsleistungen für Kinder und Jugendliche, wenn dies medizinisch notwendig ist (grundsätzlich gleichrangige Zuständigkeit GKV und Rentenversicherung).
    Schließen
  • Das Ausfüllen des neuen Formulars 61
    • Nur Teil A ausfüllen: Wenn Ärzte eine Reha-Beratung für ihre Patienten bei deren Krankenkasse veranlassen wollen, füllen sie nur Teil A aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse. Die Teile B-D müssen nicht ausgefüllt und auch nicht mitgeschickt werden.
    • Zunächst nur Teil A ausfüllen: Wenn in der Praxis nicht klar ist, ob die GKV für den Patienten zuständig ist, können Ärzte - wie bisher auch - die Zuständigkeit prüfen lassen. Dazu füllen Sie zunächst nur Teil A aus und übermitteln ihn an die Krankenkasse. Die Teile B-D müssen zunächst nicht ausgefüllt und auch nicht mitgeschickt werden.
    • Teil B-D ausfüllen: Wenn klar ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung für die Rehabilitationsleitung zuständig ist, füllen Ärzte Teil B-D aus und übermitteln diese an die Krankenkasse. Teil A müssen sie nicht ausfüllen und auch nicht mitschicken.
    Schließen
  • Hinweise zum Ausfüllen der Teile B-D

    In den Teilen B-D werden alle notwendigen Angaben für die Reha-Verordnung abgefragt. Die Verordnung gliedert sich in sieben Abschnitte:

    • Rehabilitationsbegründende und weitere Diagnosen: Hier geben Ärzte alle relevanten Diagnosen verschlüsselt nach ICD-10GM an. Reicht die Verschlüsselung nicht aus, stehen Freitextfelder zur Verfügung, um zusätzliche Angaben zu machen.
    • Rehabilitationsbedürftigkeit und Verlauf der Krankenbehandlung: Hier schildern Ärzte kurz die Krankengeschichte und listen Schädigungen und Befunde auf, die für die Rehabilitation relevant sind. Sie können hier etwa rehabilitationsrelevante Hilfsmittel, Arzneimittel, aber auch andere Maßnahmen (z.B. Patientenschulungen, Rehabilitationssport/Funktionstraining, Selbsthilfeangebote) angeben. Zudem können negativ und/oder positiv wirkende Faktoren notiert werden (z.B. in einer Familie lebend oder soziale Isolation). Auch Risikofaktoren und Gefährdungen können angegeben werden (z.B. Übergewicht).
    • Rehabilitationsfähigkeit: Hier geben Ärzte an, ob ihr Patient ausreichend belastbar und in der Verfassung ist, eine Reha zu absolvieren.
    • Rehabilitationsziele: Hier ist anzugeben, welche Ziele mit der Rehabilitationsleistung erreicht werden sollen (z.B. Gehen kurzer Strecken).
    • Rehabilitationsprognose: Hier geben Ärzte an, ob die formulierten Ziele durch die empfohlene Leistung und im vorgesehenen Zeitraum voll oder gegebenenfalls nur eingeschränkt erreicht werden können.
    • Zuweisungsempfehlungen: Hier geht es beispielsweise darum, ob und welche Anforderungen die Reha-Einrichtung erfüllen soll.
    • Sonstige Angaben: Hier geht es um Angaben beispielsweise zur Reisefähigkeit oder zum Bestehen einer Schwangerschaft.
    Schließen
  • Weitere Informationen

    Das neue Formular 61 kann in der Vordruckmustersammlung auf der KBV-Internetseite eingesehen werden unter www.kbv.de/html/formulare.php. Dort sind auch die Vordruckerläuterungen abrufbar. Informationen zum Thema Rehabilitation stehen online bereit unter: www.kbv.de/html/rehabilitation.php.

    Schließen
© 2024 RehaZentren Baden-Württemberg